Absenzen / Jokertage

  • Absenzen

Falls ein Kind am Unterricht nicht teilnehmen kann, bitten die Lehrpersonen die Eltern, dies vor dem Unterricht zu melden. Die Lehrpersonen nehmen von sich aus Abklärungen vor, wenn nicht abgemeldete Schüler vom Unterricht fern bleiben.

 

Bei längeren oder häufigen Absenzen kann die Schule ein ärztliches Zeugnis verlangen.

 

Gemäss der Verordnung über die Primar- und Orientierungsschulen (SHR 411.101: §18) kann die Schulbehörde bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes Massnahmen, z.B. in Form einer Busse, gegenüber den Erziehungsberechtigten ergreifen. Jeder versäumte halbe Schultag gilt als eine Absenz. Ein angebrochener Halbtag, an dem eine oder mehrere Lektionen versäumt werden, gilt ebenfalls als eine Absenz.

  • Jokertage

Jedes Kind hat ohne Begründung Anspruch auf

  • zwanzig freie Halbtage pro Schuljahr im Kindergarten
  • vier freie Halbtage pro Schuljahr in der Primarschule.

 

Die Erziehungsberechtigten teilen den Bezug von Jokertagen mindestens 3 Schultage im Voraus schriftlich mit. Das Formular dazu befindet sich auf der ersten Seite im Kontaktheft.

 

Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden und verfallen. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schülerin/der Schüler den Schulstoff nacharbeitet. Während Schulanlässen gemäss Semester- oder Jahresprogramm können keine Jokertage eingesetzt werden.

  • Dispensationen

Über die Dispensation eines Schülers vom gesamten Unterricht oder von einzelnen Fächern befindet die Schulbehörde auf Gesuch hin bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder anderer stichhaltiger Gründe.

 

  • Ferienkalender

Die Daten der Schulferien finden Sie auf der Website des Kantons Schaffhausen.